Mastercard Gold Reisegepäckversicherung: Umfang und Bedingungen für deine Sicherheit!

Mastercard Gold Reisegepäckversicherung: Umfang und Bedingungen

Reisegepäckversicherung – Versicherungsumfang

Nach Abzug eines Betrages für Abnutzung und Verschleiß, Alter und/oder Zustand und Wertverlust sind wir bereit, die Entschädigung von Leistungsberechtigten bis maximal in Höhe des in der Leistungstabelle aufgeführten Betrages für den Wert oder die Reparaturkosten zu leisten, je nachdem, welcher Betrag geringer ist, eines persönlichen Gepäckstücks, das verloren geht oder gestohlen oder beschädigt wird, oder für verloren gegangenes oder gestohlenes persönliches Geld, sofern dieses persönliche Gepäckstück oder persönliche Geld dem Leistungsberechtigten gehört, oder von ihm auf eine Reise mitgenommen bzw. während dieser erworben wird.

Bei dem aufgeführten Betrag handelt es sich um den maximal zahlbaren Betrag für alle Personen, die gemeinsam auf einer Reise unterwegs sind.

Reiseversicherung für Gepäck und Geld Begrenzung

Die in der Leistungstabelle aufgeführte Versicherungssumme ist begrenzt auf:

  • 1.000 € als Gesamtwert für Wertsachen
  • 350 € für Bargeld-Diebstahl
  • 600 € für Pässe und Fahrkarten
  • 250 € für ein verschlossenes Fahrrad
  • 1.200 € für Gegenstände, die im Eigentumdes Arbeitgebers der versicherten Person stehen
  • 600 € für Diebstahl aus einem Zelt insgesamt für alle Gegenstände

Gepäckverspätung Versicherungsumfang

Wir leisten Zahlung bis maximal in Höhe des in der Leistungstabelle pro Leistungsberechtigtem aufgeführten Betrages für den Ersatz von notwendigerweise angefallenen Aufwendungen für den angemessenen Notkauf von unentbehrlichen Kleidungs- oder Hygiene- oder Bedarfsartikeln (ausgenommen Bücher oder andere Studien- bzw. Arbeitsmaterialien) nach einem vorübergehenden Abhandenkommen des persönlichen Gepäcks für mindestens 4 Stunden aufgrund einer Verspätung oder Fehlleitung bei der Gepäckausgabe ausschließlich auf der Hinreise im Rahmen einer Reise, vorausgesetzt, dass der Leistungsberechtigte nicht Anrecht auf eine ähnliche Deckung unter einer anderen Versicherung besitzt.

Leistungsberechtigte haben uns gegenüber jeden Betrag zu deklarieren, der ihnen von einer Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft, einem Beförderer, einem Reiseveranstalter, Hotel oder anderen Dienstleister diesbezüglich gezahlt wurde.

Etwaige nach der Auslieferung des persönlichen Gepäckstücks durch die Fluggesellschaft (oder ihren eingeschalteten Kurierdienst) an die Unterkunftsadresse eines Leistungsberechtigten getätigten Käufe werden nicht erstattet.

Begriffsbestimmungen

Für die Reiseversicherung für Gepäck und persönliches Geld gelten (zusätzlich zu den allgemeinen Definitionen) die folgenden Begriffe

  • Persönliches Gepäck: bezeichnet Gepäck und persönliche Gegenstände, die Leistungsberechtigte in Koffern oder Kofferräumen auf eine Reise mitnehmen oder während einer Reise erwerben (ausgenommen Wintersportausrüstung und -kleidung, Golfausrüstung oder andere Sportausrüstung,die gewöhnlich im Verlauf der Teilnahme an einer anerkannten Sportveranstaltung getragen, mitgeführt oder gehalten werden).
  • Persönliches Geld: Bargeld, Bank- oder Geldscheine, Schecks, Fahrkarten, Reisepässe, nationale Identitätskarten, Green Cards, Liftkarten und Eintrittskarten.
  • Paar oder Satz: bezeichnet eine Stückzahl an persönlichen Gegenständen, die als gleichartig oder sich ergänzend gelten oder zusammen genutzt werden.
  • Altmaterial: bezeichnet den Wert von Sachen am Ende ihrer Nutzungsdauer. Als Altmaterial wird der Teil der Sachen bezeichnet, den wir nach Anspruchsauszahlung für einen Verlust übernehmen oder den wir als Restwert vom Schadensbetrag abziehen und dann die Sache dem/den Leistungsberechtigten überlassen können.
  • Unbeaufsichtigt: bedeutet, dass sich das Eigentum von Leistungsberechtigten nicht voll in ihrem Blickfeld befindet und dass Leistungsberechtigte nicht in der Lage sind, einen unbefugten Eingriff in ihr Eigentum zu verhindern.
  • Wertsachen: bezeichnen Audio- und Videogeräte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf CDs, DVDs, Filme, Video- und Audiobänder, Mobiltelefone elektronische Spiele und Kopfhörer, Laptops, Computer und Kernbauteilen (einschließlich Zusatzgeräte, aber ausgenommen Tablets oder iPads und deren Zubehörteile), Kameras, Camcorder, Elektrogeräte, elektronische und fotographische Film- und Aufnahmegeräte, GPS-Navigations- und Ortungssysteme, Rundfunkgeräte, mobile persönliche Stereoanlagen-Abspielgeräte und Zubehör, Teleskope und Ferngläser, Antiquitäten, Schmuck, Uhren, Halbedelsteine und Artikel, die aus Gold, Silber oder anderen Edelmetallen oder Tierhäuten oder Fellen hergestellt sind oder diese Materialien enthalten, Pelze, Lederwaren, Seidenstoffe, Parfums, Raritäten oder Kunstwerke.

Bedingungen der Reisegepäckversicherung

Für die Versicherung von persönlichem Reisegepäck und persönlichem Geld gelten (zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen) folgende Versicherungsbedingungen:

Selbstbehalt – Wir zahlen nicht die ersten 100,00 € eines Verlusts oder eines Anspruchs eines Leistungsberechtigten. (nur Abschnitt 4a)

  1. Bei Verlust oder Beschädigung eines Gegenstandes, der Teil eines Paares oder Satzes ist, entschädigen wir den Leistungsberechtigten für den Wert des verlorenen, gestohlenen oder beschädigten Gegenstandes und nicht für den des Paares oder Satzes, zu dem er gehört, nach Abzug eines Betrags für Abnutzung, Alter und/oder Zustand und Wertverlust.
  2. Ansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie durch eine Original-Kaufrechnung oder einen Original- Wertnachweis für den Gegenstand, das Paar oder den Satz belegt sind. Bei Wertgegenständen werden Ansprüche nur dann berücksichtigt, wenn eine Original-Kaufquittung oder ein Original-Wertnachweis oder ein akzeptabler Eigentumsnachweis (z.B. Original-Umverpackung, fotografischer Eigentumsnachweis usw.) vorgelegt wird.
  3. Wenn Leistungsberechtigte während einer Reise besonders wertvolle Gegenstände erwerben, die die in der Leistungstabelle festgelegte Höchstgrenze für Schmuck und Wertsachen überschreiten, sollten diese Gegenstände im Rahmen einer separaten Versicherung abgedeckt werden, da die vorliegende Versicherung bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung dieser Gegenstände nicht den vollen Wiederbeschaffungswert abdeckt.
  4. Solange es sich in der Obhut, im Gewahrsam und unter der Kontrolle einer Fluggesellschaft, einer Reederei oder eines anderen Beförderers (oder deren Gepäckabfertigungsagenten) befindet, ist der Versicherungsschutz auf aufgegebenes Gepäck beschränkt. Nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von persönlichem Gepäck, das im Abflugbereich oder am Abflugort aufgegeben wurde, haften wir nur pro einzelnes persönliches Gepäckstück pro Leistungsberechtigtem. Für die Zwecke dieser Versicherung gilt ein einzelnes verlorenes, gestohlenes oder beschädigtes Gepäckstück, das von mehreren Personen geteilt wird, als im Besitz oder Gebrauch nur eines Leistungsberechtigten.
  5. Wenn Leistungsberechtigte Opfer eines Diebstahls werden, ist es erforderlich, dass ein solcher Vorfall innerhalb von 24 Stunden der Polizei des Landes, in dem sich die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Verlustes auf einer Reise befinden, gemeldet und ein schriftlicher Polizeibericht eingeholt wird. Es besteht keine Deckung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung, wenn Leistungsberechtigte es versäumen, die angemessene Sorgfalt walten zu lassen, d.h. alle angemessenen Maßnahmen der Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Gewissenhaftigkeit und persönlichen Kontrolle zu ergreifen, die unter ähnlichen Umständen von einer vernünftigen und umsichtigen Person ergriffen würden, um ihr persönliches Gepäck oder ihr persönliches Geld vor Verlust oder Diebstahl zu schützen und zu sichern.
  6. Leistungsberechtigte müssen jegliche angemessene oder geeignete Sorgfalt anwenden, um Diebstahl, Verlust oder Beschädigung ihres persönlichen Gepäcks, ihres persönlichen Geldes und ihrer Wertsachen zu verhindern, und haben jederzeit besondere Sorgfalt auf die Sicherung und Überwachung ihres Eigentums zu verwenden, so als ob dieses nicht versichert wäre.
  7. Die Regulierung eines Anspruchs basiert auf dem Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung. Ein angemessener Betrag für Abnutzung oder Wertverlust aufgrund von Wertminderung durch normalen Gebrauch, Alter und Exposition kann abgezogen werden.
  8. Allen Ansprüchen im Zusammenhang mit Diebstahl oder Beschädigung eines verschlossenen Fahrrads muss ein schriftlicher Polizeibericht beigefügt werden, der beweist, dass das Fahrrad außerhalb des Wohnorts, des Studienorts oder des Arbeitsplatzes des Leistungsberechtigten gestohlen oder beschädigt wurde.
  9. Alle verlorenen oder gestohlenen Gegenstände, die Daten, Ton, Film oder Bilder enthalten, werden nur zu den Materialkosten des verlorenen oder gestohlenen Gegenstandes, der die Daten, Ton, Film oder Bilder enthält, bezahlt.
  10. Ansprüche für angemessene Notkäufe von unentbehrlichen Kleidungs- oder Bedarfsartikeln (ausgenommen Bücher oder andere Studien- bzw. Arbeitsmaterialien) nach einem vorübergehenden Abhandenkommen des persönlichen Gepäcks aufgrund einer Verspätung oder Fehlleitung bei der Ausgabe des persönlichen Gepäcks werden nur berücksichtigt, wenn sie durch Originalkaufrechnungen für die Ersatzartikel und schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder anderen Beförderer bzw. ihrer Gepäckabfertigungsagenten über das Datum und den exakten Zeitpunkt der Fehlleitung und, wenn die persönlichen Gepäckstücke wieder auftauchen, das Datum und den exakten Zeitpunkt der Aushändigung (einschließlich Gepäckstücke, die Leistungsberechtigten an ihren Unterkunftsort zurückgebracht werden) nachgewiesen sind.
  11. Die Deckung gemäß Abschnitt 4A beschränkt sich lediglich auf eingechecktes Gepäck, während sich dieses in der Obhut, Verwahrung und unter der Kontrolle einer Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder eines anderen Beförderers oder deren Gepäckabfertigungsagenten befindet. Nach einer vorübergehenden Fehlleitung von persönlichem Gepäck, das im Abflugbereich oder am Ausreisepunkt eingecheckt wurde, haften wir ausschließlich pro einzelnes persönliches Gepäckstück pro Leistungsberechtigtem. Zum Zwecke dieser Versicherung gilt ein einzelnes Stück eines verspäteten oder fehlgeleiteten persönlichen Gepäckstücks, das sich mehr als eine Person teilen, als im Besitz oder in Verwendung von nur einem einzigen Leistungsberechtigten.
  12. Ansprüche, die gemäß Abschnitt 4B ausgezahlt werden, werden von allen Ansprüchen, die später gemäß Abschnitt 4A gestellt werden, abgezogen.
  13. Bei Reparaturen ist ein Kostenvoranschlag einzuholen, in dem entweder die Reparaturkosten aufgeführt sind oder bestätigt wird, dass der Gegenstand nicht mehr repariert werden kann. Das Altmaterial ist für eine mögliche Untersuchung zusammen mit einem Foto des beschädigten Gegenstandes, sofern möglich, aufzubewahren. Für eine weitere Anspruchsbewertung müssen Leistungsberechtigte möglicherweise auch den beschädigten Gegenstand auf unsere Kosten und innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Ersuchens an uns schicken, andernfalls wird der Anspruch ungültig.
  14. Wertsachen sind nur gegen Totalverlust durch Diebstahl versichert und nur dann, wenn sie in einem sicher verschlossenen Safe eines Hotels aufbewahrt werden oder wenn Leistungsberechtigte Wertsachen tragen oder mit sich führen. Wertsachen müssen während der Reise im Handgepäck des Leistungsberechtigten mitgeführt werden, da es keine Deckung für Verspätung, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung und/oder Bruch von Wertsachen gibt, die in Gepäck und/oder Koffern transportiert werden.
  15. Die Entschädigung eines Anspruchs erfolgt auf Grundlage des Wertes der Sache zum Zeitpunkt des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung. Ein angemessener Betrag für Abnutzung und Verschleiß oder Wertverlust durch Wertminderung infolge üblicher Nutzung, Alter und Exposition kann abgezogen werden.

Versicherungsausschlüsse

Deckung wird nicht gewährt, wenn sie direkt oder indirekt ausgelöst wird oder bedingt ist durch:

  1. Schäden durch Insekten, Motten, Schädlingsbefall, Abnutzung und Verschleiß sowie Wertverlust nach mechanischen oder elektrischen Ausfällen oder Störungen, durch atmosphärische oder klimatische Bedingungen oder allmählichen Verderb;
  2. Verspätung, Verlust, Diebstahl, Bruch, Beschädigung, Risse oder Kratzer bei zerbrechlichen Gegenständen, Briefmarken, Dokumente, Bücher, Studien- oder Arbeitsmaterialien oder Wertpapiere jeder Art;
    Musikinstrumente, Uhren, Porzellan, Keramik, Spiegel, Glas und Skulpturen, Waren, Geschäftsmuster, Werkzeuge und/oder Motorzubehör im Besitz von Leistungsberechtigten und Waren, die zum Weiterverkauf im Zusammenhang mit dem Gewerbe, Beruf oder Geschäft von Leistungsberechtigten bestimmt sind;
  3. Verlust aufgrund von rechtmäßiger Konfiszierung oder Zurückbehaltung durch den Zoll oder eine andere Behörde;
  4. Verspätung, Verlust, Diebstahl oder Fehlleitung, während sich das persönliche Gepäck in der Obhut einer Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder eines anderen Beförderers oder deren Gepäckabfertigungsagenten befindet, es sei denn, die Meldung erfolgt unverzüglich nach Entdeckung. Ein Schadenbericht, PIR (Property Irregularity Report), ist zusammen mit einem Bestätigungsschreiben der Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder des anderen Beförderers bzw. deren Gepäckabfertigungsagenten einzuholen, unter Angabe des Datums der Verspätung, des Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung oder der Fehlleitung des persönlichen Gepäcks der Leistungsberechtigten während ihrer Reise und – bei Wiederauffindung des persönlichen Gepäcks – unter Angabe des exakten Zeitpunktes seiner Rückgabe an die Leistungsberechtigten. Der PIR kann nur im Ankunftsbereich am endgültigen Bestimmungsort der Leistungsberechtigten ausgestellt werden. Airline- oder andere Gepäckabschnitte müssen aufbewahrt werden. Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder andere Beförderer, Reiseveranstalter oder ihre Gepäckabfertigungsagenten müssen schriftlich bestätigen, ob Leistungsberechtigte wegen der Verspätung oder Fehlleitung von persönlichem Gepäck finanzielle Entschädigung, Rabattgutscheine, kostenlose Flugmeilen oder Punkte von ihnen erhalten haben;
  5. Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von persönlichem Geld in treuhänderischer Verwaltung von Leistungsberechtigten oder bei Verspätung von persönlichem Geld;
  6. Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Gepäck und/oder Reisekoffern, Reisetaschen, Handgepäck oder ähnlichem, es sei denn, dieses ist nicht mehr benutzbar, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Kinderwagen, Baby- und Kinder-Reisekinderwagen, Kinderkarren, Kindersportwagen, Buggys und deren Zubehör;
  7. Verspätung, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von und/oder Bruchschaden an: (a): Kontakt- oder Korneal- oder Mikrokorneallinsen oder Brillen oder optischen Gläsern und Sonnenbrillen oder durch Zerkratzen irgendwelcher Linsen (einschließlich Glas in Ziffernblättern von Uhren, Kameras, Ferngläsern oder Teleskopen); (b): Zahnprothesen, Brücken, Hörgeräten und orthopädietechnischen Hilfsmitteln;
  8. Verlust oder Beschädigung durch wie auch immer geartete Verfärbungen oder jede Art von Reinigungs-, Reparatur- oder Wiederherstellungsverfahren oder Verlust bzw. Beschädigung verursacht durch austretendes Pulver oder auslaufende Fluide oder Flüssigkeiten aller Art oder jegliche Nahrungsmittel und Öle, die im persönlichen Gepäck von Leistungsberechtigten transportiert werden und einem anderen Passagier gehören, solange sie in der Obhut, Verwahrung und unter der Kontrolle einer Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Beförderer oder deren Gepäckabfertigungsagenten sind;
  9. Verspätung, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Haushaltswaren und Raumtextilien, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Vorleger, Teppiche, Vorhänge und Schlüssel, Pedalfahrräder, Kraftfahrzeuge, Wintersportgeräte und -kleidung, Wassersportgeräte, anderes Sportgerät aller Art, jegliche Sportbekleidung, Schiffsausrüstung und Fahrzeuge sowie deren Zubehör;
  10. Gegenstände, Paare oder Sätze, deren Wert das Limit für den Einzelartikel übersteigt und für den Leistungsberechtigte keine Originalkaufrechnung oder einen Originalvoranschlag mehr besitzen;
  11. Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des persönlichen Gepäcks von Leistungsberechtigten und/oder Wertsachen, während sich diese in Bussen oder Reisebussen befinden, die von der Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft, dem Beförderer, Reiseveranstalter oder Hotel betrieben werden;
  12. unwiederbringlichen Diebstahl oder vorläufige Verluste oder Verspätungen nach einer unbeabsichtigten oder beabsichtigten Mitnahme des persönlichen Gepäcks von Leistungsberechtigten durch einen Dritten, aus einem Handgepäckfach in einem Flugzeug und/oder anderen Beförderer und/oder von einem Gepäckband oder Gepäckausgabedienst eines Beförderers, welcher von einem autorisierten Gepäckabfertigungsagenten an einem Flughafen, Seehafen oder anderen Ziel- oder Abreiseort oder Einreisepunkt oder Ausreisepunkt betrieben wird, oder durch Konfiszierung durch den Zoll oder einer anderen Behörde;
  13. bei persönlichen Gepäckstücken und/oder Wertsachen, die Leistungsberechtigte unbeaufsichtigt lassen: (a): in öffentlich und/oder allgemein zugänglichen Bereichen oder Orten, selbst wenn diese von Sicherheitspersonal und/oder Sicherheitskameras kontrolliert werden, einschließlich unter anderem am Strand oder in Schwimmbädern und Pools (auch wenn verdeckt); oder an einer Stuhllehne hängende Taschen oder Mäntel oder solche, die in Garderoben abgegeben werden; oder (b): in Hotelzimmern oder Schiffskabinen, ungeachtet, ob diese verschlossen sind oder nicht; oder (c): in Flugzeugen, Zügen oder Fahrzeugen, einschließlich ÖPNV und privat gemietet, es sei denn, die persönlichen Gepäckstücke befinden sich im verschlossenen, vom Fahrgastraum getrennten oder durch die fest positionierteHutablage verdeckten Kofferraum eines Fahrzeugs, jedoch ausgenommen Verluste aus einem Fahrzeug zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, selbst wenn das Fahrzeug durch Alarmanlage gesichert ist;
  14. persönliches Gepäck und/oder Wertsachen, die auf dem Dachgepäckträger eines Fahrzeuges befördert werden;
  15. Fehlmengen aufgrund von Verwechslung, Irrtum, Fahrlässigkeit, Versäumnis, Vertauschen oder Wertminderung oder Konfiszierung durch den Zoll oder eine andere Behörde;
  16. Verluste in Zusammenhang mit Diebstahl oder vermutetem Diebstahl, wenn dieser nicht innerhalb von 24 Stunden der Polizei in dem Land gemeldet wurde, in dem sich der Leistungsberechtigte aufhält und/oder wenn kein schriftlicher Polizeibericht eingeholt wurde.
  17. Ansprüche infolge von Verlust oder Diebstahl aus einem Unterbringungsort des Leistungsberechtigten, es sei denn, in einem sicher verschlossen Raum, wenn es Beweise für einen erzwungenen oder gewaltsamen Zutritt gibt, der durch schriftlichen Polizeibericht bestätigt wurde;
  18. Verspätung, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum, das als Fracht unter einem Luftfracht- oder Frachtbrief befördert wird; oder von Sport- oder Schiffsausrüstung oder -bekleidung, die von Leistungsberechtigten ausgeliehen, gemietet, gebraucht oder gepachtet werden;
  19. Gepäckstücke und/oder Wertsachen, die sich nicht in der Obhut, Verwahrung oder unter der Kontrolle von Leistungsberechtigten befinden, oder solange sie sich in der Obhut, Verwahrung oder unter der Kontrolle einer anderen Person oder Partei befinden, bei der es sich nicht um die Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder einen anderen Beförderer oder deren Gepäckabfertigungsagenten handelt;
  20. Gepäckstücke und/oder Wertsachen, die während des Transports durch Leistungsberechtigte in einem Zug, in einer Straßenbahn, einem Bus, Reisebus, Kleintaxi oder Taxi verloren gehen oder gestohlen bzw. beschädigt werden;
  21. Verspätung, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von verderblichen Gütern oder jeglichen Nahrungsmitteln, Ölen oder Flüssigkeiten oder pharmazeutischer Medizin (einschließlich Flaschen und deren Inhalt), Süßigkeiten, Spirituosen, Alkohol, Zigarren, Zigaretten und Tabak;
  22. Aufwendungsbeträge, die Leistungsberechtigte von einem haftbaren Reiseveranstalter, einer Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft, einem Beförderer, Hotel oder anderen Serviceanbieter, deren Agenten zurückerlangen können, werden nicht abgetreten, es sei denn auf unsere besondere Anweisung.
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