Reise-Unfallversicherung: Beitragshöhe und Auszahlung transparent erklärt!

Reiseunfallversicherung

Reiseunfallversicherung: Versicherungsumfang

Erleiden Leistungsberechtigte eine unfallbedingte Körperverletzung innerhalb der Versicherungslaufzeit, wird maximal in Höhe des in der Leistungstabelle aufgeführten Betrages Leistung gezahlt für:

  • Tod durch unfallbedingte Körperverletzung
  • Verlust einer Gliedmaße (einer oder mehrerer) oder Verlust eines Auges (eines oder beider)
  • dauernde Vollinvalidität.

Selbstbehalt: Für alle Leistungsberechtigten gilt, dass wir im Rahmen vom Reiseunfall nicht für die ersten € 185,00 eines etwaigen Verlustes oder Anspruchs aufkommen werden.

Bedingungen der Reiseunfallversicherung

  1. Für Kinder unter 16 Jahren oder Personen im Alter von 68 Jahren und älter zum Zeitpunkt der unfallbedingten Körperverletzung wird die Leistung unter obigem Punkt (i) auf € 12.500 begrenzt.
  2. Keine Leistungen werden zahlbar:
    – unter (i) oder (ii), es sei denn der Tod oder Verlust tritt innerhalb von 12 Kalendermonaten ab dem Datum der unfallbedingten Körperverletzung ein;
    – unter (iii), ausgenommen bei Nachweis an uns, dass die Invalidität 12 Kalendermonate ab dem Datum der Verletzung angedauert hat und aller Wahrscheinlichkeit nach für den Rest des Lebens des Leistungsberechtigten andauern wird.
  3. Der Höchstbetrag aller Leistungen, die für eine oder mehrere von einem Leistungsberechtigen während der Reise erlittene Verletzungen gezahlt wird, überschreitet insgesamt keinesfalls den in der Leistungstabelle aufgeführten Betrag.
  4. Der unter Punkt (iii) oder für dauernde Vollinvalidität gemäß nachstehender Begriffsbestimmung zahlbare Betrag ist beschränkt auf Leistungsberechtigte im Alter von bis zu 68 Jahren, die sich in einer Beschäftigung befinden.

Reiseunfallversicherung Begriffe

Die folgenden Definitionen (zusätzlich zu den allgemeinen Definitionen) gelten für die Reiseunfallversicherung

  • Verlust einer Gliedmaße: bezeichnet den Verlust durch physische Abtrennung einer Hand am oder oberhalb des Handgelenks oder eines Fußes an oder oberhalb des Fußknöchels, einschließlich Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines ganzen Armes oder Beines.
  • Verlust eines Auges: bezeichnet den vollständigen und unwiderruflichen Verlust des Augenlichtes auf einem Auge.
  • Dauernde Vollinvalidität: Verlust der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten nach einem Unfall in dem Maße, dass ein Leistungsberechtigter nie mehr in der Lage sein wird, die wesentlichen und substantiellen Aufgaben eines Berufes zu erfüllen, für den der Leistungsberechtigte durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung geeignet ist.
    Wesentliche und substantielle Aufgaben sind solche, die normalerweise für die Ausübung eines Berufes erforderlich sind und einen wesentlichen und integralen Bestandteil der Ausübung eines Berufes bilden, der nach vernünftigem Ermessen nicht weggelassen oder geändert werden kann.
    Unter Beruf ist jedes Gewerbe, jede Beschäftigung oder jede Art von Arbeit zu verstehen, die auf Gewinn ausgerichtet ist oder gegen Bezahlung ausgeübt wird. Es handelt sich dabei nicht um eine spezifische Arbeit bei einem bestimmten Arbeitgeber und ist unabhängig von Standort und Verfügbarkeit.
    Die Invalidität muss mindestens 12 Kalendermonate nach dem Unfall andauern, und am Ende dieser 12 Kalendermonate muss ein Arzt nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass die Invalidität ein Leben lang anhält, ohne Aussicht auf Besserung, unabhängig davon, wann der Versicherungsschutz dieser Versicherung endet oder ein Leistungsberechtigter voraussichtlich in Rente geht.

Reiseunfallversicherung Bedingungen

  1. Wird für einen Leistungsberechtigten ein Anspruch geltend gemacht, so enden die angebotenen Leistungen für diesen betreffenden Leistungsberechtigten.
  2. Wir erhalten auf Kosten von Testamentsvollstreckern, Verwaltern, Unterhaltsberechtigten, Begünstigten oder gesetzlichen Erben der Leistungsberechtigten Recht und Gelegenheit, den Körper von Leistungsberechtigten zu untersuchen, deren Körperverletzung Grundlage für den Anspruch ist.
  3. Verschwinden: Verschwindet ein Leistungsberechtigter und wird sein Körper nicht innerhalb eines Jahres nach dem Verschwinden wieder aufgefunden, und sollten uns ausreichend Beweise geliefert werden, die den Schluss zulassen, dass der Leistungsberechtigte den Tod durch eine unfallbedingte Körperverletzung erlitten hat, werden wir eine Entschädigung bis maximal des in der Leistungstabelle aufgeführten Betrages leisten.
    Eine Rechtsvermutung oder Erklärung zum Tode im Falle eines solchen Verschwindens bewirkt keine ausreichenden Gründe für eine Zahlung durch uns, es sei denn, das Verschwinden ist die Folge eines bekannten und dokumentierten Verlustes vieler Menschenleben während eines Transportes in einem voll lizensierten und planmäßigen Passagierflugzeug oder einem zertifizierten Beförderer, welches notgelandet, gestrandet oder gesunken ist oder zerstört wurde und dessen lizensierter Betreiber eine amtlich überprüfbare Liste aller Passagiere, die das Flugzeug bestiegen haben, führt.
    Die Zahlung wird unter dem Vorbehalt geleistet, dass der Testamentsvollstrecker, Verwalter, Unterhaltsberechtigte, Begünstigte oder gesetzliche Erbe des Leistungsberechtigten eine Verpflichtungserklärung unterschreibt, diese Summe an uns zurückzuerstatten, wenn der Leistungsberechtigte nachfolgend lebend wieder aufgefunden wird.

Reiseunfallversicherung geltende Ausschlüsse

Unter dieser Versicherung ist jede Körperverletzung ausgeschlossen, die direkt oder indirekt verursacht wird durch oder sich ergibt aus oder in Verbindung steht mit einem der folgenden Umstände:

  1. freiwillige Gefahraussetzung von Leistungsberechtigten (ausgenommen, bei dem Versuch, Menschenleben zu retten).
  2. Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen in dieser Versicherung oder jedem Nachtrag dazu gilt als vereinbart, dass diese Versicherung einen Ausschluss für jede Körperverletzung enthält, die direkt oder indirekt verursacht wird durch, sich ergibt aus oder in Verbindung steht mit einem der folgenden Umstände:
    a) nukleare, chemische oder biologische Massenvernichtungswaffen, ungeachtet, wie diese verbreitet werden oder zusammengesetzt sind;
    b) Freigabe von Massenvernichtungswaffen, die keine explosive Sequenz beinhalten. Zum Zwecke dieses Ausschlusses gilt:
    • Nukleare Massenvernichtungswaffen bezeichnet die Verwendung einer nuklearen Waffe oder Vorrichtung oder die Emission, den Austritt, die Verbreitung, Freisetzung oder das Entweichen von spaltbarem Material, das einen Grad an Radioaktivität abstrahlt, der geeignet ist, Menschen oder Tiere durch körperliche Schädigung kampfunfähig zu machen oder ihnen den Tod zu bringen.
    • Chemische Massenvernichtungswaffen bezeichnet die Emission, den Austritt, die Verbreitung, Freisetzung oder das Entweichen von festen, flüssigen oder gasförmigen chemischen Verbindungen, die, wenn sie entsprechend verbreitet werden, in der Lage sind, Menschen oder Tiere durch körperliche Schädigung kampfunfähig zu machen oder ihnen den Tod zu bringen.
    • Biologische Massenvernichtungswaffen bezeichnet die Emission, den Austritt, die Verbreitung, Freisetzung oder das Entweichen von pathogenen (krankheitserregenden) Mikroorganismen und/oder biologisch hergestellten Toxinen, einschließlich unter anderem genetisch modifizierter Organismen und chemisch synthetisierter Toxine, die in der Lage sind, Menschen oder Tiere durch körperliche Schädigung kampfunfähig zu machen oder ihnen den Tod zu bringen.
  1. Ebenfalls ausgeschlossen sind jegliche Verluste oder Aufwendungen, die mittel- oder unmittelbar entstehen aus oder mitverursacht oder verursacht werden durch oder infolge von oder in Verbindung mit allen Aktionen, die zur Kontrolle, Verhinderung oder Unterbindung einzelner oder aller oben unter (i) und (ii) aufgeführten Umstände durchgeführt werden.
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