Wir leisten Zahlung bis insgesamt maximal in Höhe des in der Leistungstabelle aufgeführten Betrages für Leistungsberechtigte, vorausgesetzt die Abfahrt/der Abflug des Beförderers, mit dem Leistungsberechtigte ursprünglich ihre Reise arrangiert haben, verzögert sich bei der Reise als zahlender Passagier auf dem ersten Hinreiseabschnitt ins Ausland oder dem letzten Rückreiseabschnitt aus dem Ausland um mindestens 6 Stunden ab dem Reisezeitpunkt laut dem vorab an Leistungsberechtigte ausgehändigten Reiseplan infolge von schlechtem Wetter oder Maschinenschaden, strukturellen Mängeln oder Störungen von oder mit Auswirkung auf den Beförderer oder das Schiff, vorausgesetzt, Leistungsberechtigte treten ihre Reise schlussendlich noch an.
Reiseverspätungsleistungen bis maximal in Höhe der in der Leistungstabelle aufgeführten Beträge werden auch nach Streiks oder Arbeitskämpfen (wie nachstehend definiert) zahlbar, jedoch nur bei Heimreise aus dem Ausland.
Wir zahlen bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des in der Leistungstabelle aufgeführten Betrags für jede zusätzliche Unterkunft (nur Zimmer) und die Reisekosten, die einem Leistungsberechtigten entstehen, wenn ein Flug oder Anschlussflug infolge einer Verspätung verpasst wird, die durch einen Ausfall des öffentlichen Linienverkehrsdienstes, für den der Leistungsberechtigte zur internationalen Abreise gebucht wurde, oder durch einen Unfall des Privatfahrzeugs, mit dem der Leistungsberechtigte zur internationalen Abreise fahren wollte, verursacht wurde.
Leistungen werden nicht gezahlt, wenn Leistungsberechtigte oder eine mit Leistungsberechtigten reisende Person zuvor von der Fluglinie, dem Beförderer, der Schifffahrtslinie, dem Reiseveranstalter und/oder Reisevermittler informiert und/oder unterrichtet wurden, dass die planmäßige Abflugzeit des Flugzeuges oder der planmäßige Auslaufzeitpunkt des Schiffs verspätet ist, und somit von der Verspätung vor Verlassen ihres Wohnortes in ihrem Wohnsitzland Kenntnis hatten bzw. wussten.
Dies bezieht sich auch auf Berichte über mögliche Störungen der Beförderer- und ÖPNV-Dienste, wie dies in Veröffentlichungen der internationalen Presse und/oder durch Medienberichte nachweisbar ist.
Bei Kreuzfahrten wird eine Leistung nur für Verspätungen der Reederei oder des Hochseeschiffes zahlbar, die auf der ersten Teilstrecke oder der Hinreise auf dem Hochsee- oder Kreuzfahrtschiff eintreten.
Geltende Begriffsbestimmungen
Streik oder Arbeitskampf bezeichnet jede Form von Arbeitskampf, der von Arbeitnehmern in der Absicht geführt wird, die Produktion von Waren oder die rechtmäßige Bereitstellung von Dienstleistungen zu verhindern oder einzuschränken oder anderweitig zu stören.
Streiks oder Arbeitskämpfe, die von einer Regierung wegen der erklärten oder unausgesprochenen Absicht, Reiseverkehrsstörungen zu verursachen, als gesetzeswidrig deklariert wurden, sind nicht gedeckt, darunter auch, ohne darauf beschränkt zu sein, der „Dienst nach Vorschrift“.
Reiseverspätung Bedingungen
- Unter dem Deckungspunkt „Verpasster Abflug oder verpasster Anschlussflug“ erstattete Ansprüche werden von allen späteren unter Abschnitt 6A oder 6B geltend gemachten Ansprüchen abgezogen.
- Ansprüche können nicht gleichzeitig unter diesem Abschnitt und unter Abschnitt 6A oder 6B für denselben Vorfall oder dasselbe Ereignis geltend gemacht werden.
- Leistungsberechtigte müssen gemäß dem vom Reiseveranstalter, Reisevermittler, Transportdienstleister oder Beförderer bereitgestellten Reiseplan eingecheckt und eine schriftliche Bestätigung der Fluglinie oder Schifffahrtslinie oder deren Bodenpersonal und Gepäckabfertigungsagenten eingeholt haben, dass ihr Flug oder das Auslaufen des Schiffes durch ein in diesem Abschnitt beschriebenes Ereignis verspätet ist. In der Bestätigung muss die tatsächliche Verspätungszeit aufgeführt sein. Die Verspätungszeit berechnet sich aus dem im Reiseplan aufgeführten planmäßigen Abflug oder Auslaufen bis zum tatsächlichen Abflugs-/ Auslaufzeitpunkt
Geltende Ausschlüsse
Es wird kein Versicherungsschutz gewährt, wenn er wie folgt direkt oder indirekt ausgelöst wird oder bedingt ist:
- durch verspätete Ankunft der Leistungsberechtigten am Abreiseort nach dem empfohlenen Check-in Zeitpunkt. Leistungsberechtigte müssen sich für die versicherte Reise zum oder vor dem empfohlenen Check- in Zeitpunkt am Check-in eingefunden haben;
- durch Verspätungen, die nicht durch eine unterschriebene Erklärung oder eine Bescheinigung gestützt werden, in der die genaue Verspätungszeit sowie der Grund der Verspätung von der Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft, dem Beförderer (oder deren Bodenabfertigungsagenten) am Abreiseort bestätigt wird;
- (a): durch die vorübergehende oder anderweitige Außerdienststellung eines Flugzeugs, Beförderers oder Hochseeschiffs oder eines Reisebusses oder Zuges auf Anordnung einer zivilen Luftfahrtbehörde (oder einer Hafen-, Straßen- oder Bahnbehörde) oder einer gleichartigen Regulierungsbehörde in einem anderen Land; (b): durch die Schließung des Luftraums (vorübergehend oder anderweitig) auf Anordnung einer zivilen Luftfahrtbehörde oder einer gleichartigen Exekutivbehörde in einem Land (einschließlich nationale Flugsicherung);
- durch vorangekündigte Streiks oder Arbeitskämpfe, einschließlich, ohne Einschränkung, Berichte über mögliche Störungen des Beförderers, wie dies in Veröffentlichungen der internationalen Presse und/oder durch Medienberichte nachweisbar ist;
- durch Zusatzkosten für verkonsumierte Mahlzeiten in Restaurants und Erfrischungen und/oder Hotelunterbringung, deren Erstattung von der Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder vom Beförderer (oder deren Bodenabfertigungsagenten) erwirkt werden sollte;
- durch finanzielle Ausfälle oder finanzielle Schwierigkeiten des Transportbetreibers;
- durch das Versäumnis von Leistungsberechtigten, alternative oder gleichwertige Transportmittel innerhalb des Verspätungszeitraums zu akzeptieren, wenn dies zu annehmbaren Bedingungen statt des ursprünglichen Beförderungsmittels angeboten wurde;
- durch Beträge oder Aufwendungen, die Leistungsberechtigte von einem haftbaren Reiseveranstalter, einer Fluggesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft, einem Beförderer, Hotel oder anderen Dienstleister zurückerhalten können;
- durch Panne eines Fahrzeugs beim Transport von Leistungsberechtigten zum internationalen Abfahrts-/ Abflugort;
- durch feindselige Handlungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bombengefahren oder Bombendrohungen;
- durch Verspätung bei der Ankunft am Reiseziel infolge kumulierter Verspätungen bei der Abreise von mehr als einem Ausreisebereich oder Abfahrts-/Abflugort;
- durch das Versäumnis von Leistungsberechtigten sicherzustellen, dass im planmäßigen Reiseplan ausreichend Zeit für Transfers mit allen Transportmitteln eingeräumt wurde;
- durch Verkehrsumleitung/-umlenkung oder aufeinanderfolgende oder kumulierte Verspätungen bei Ankunftszeiten. Es besteht keine Deckung für Verspätung bei Ankunftszeiten, ungeachtet aus welchem Grund.
- Verweigerung des Boarding durch einen Beförderer.